Plasmatreat verliert Patenrechtverletzungsklage gegen TIGRES
Am 17.6.2008 hat das Landgericht Düsseldorf die Klage der Plasmatreat GmbH hinsichtlich des Europäischen Patents EP 0 761 415 gegen TIGRES als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin konnte u.a. nicht darlegen, dass der Plasma BLASTER der TIGRES GmbH „mit einer Plasmaentladung in Form einer Bogenentladung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs betrieben wird“. (AZ 4a O 68/07). Das Urteil ist derzeit (5.7.08) noch nicht rechtskräftig.
Im Plasma-BLASTER MEF von TIGRES brennt weder eine Bogenentladung, noch ist er geeignet, diese zu erzeugen. Die Ausbildung einer Bogenentladung wird effizient durch eine spezielle Luftführung und der Verwendung eines elektrischen Netzwerkes, das den Entladestrom begrenzt, verhindert. Die entstehende Entladung wird in Analogie zur bekannten „dielektrisch behinderten Entladung“ (=Korona-Entladung), bei der der Strom mit einem Dielektrikum begrenzt wird, „elektrisch behindert“ genannt. Die kalten elektrisch behinderten Entladungen erzeugen ein sehr wirksames Plasma mit deutlich geringerer Leistung als die heißen Bogenentladungen. Das Plasma ist – bei hoher Wirksamkeit – kalt und die Lebensdauer der zentralen Elektrode in den Plasmadüsen ist sehr hoch. Beliebig viele Düsen können von einem einzigen Versorgungsgerät gemeinsam betrieben werden, so dass auch breite Substrate ökonomisch behandelt werden.
Mit seiner Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf anerkannt, dass der Plasma-BLASTER eine eigenständige Plasmaquelle darstellt und sich technisch von verschiedenen am Markt erhältlichen Quellen unterscheidet. Der Anwender begeht keine Patentverletzung, wenn er den Plasma-BLASTER von TIGRES zur Vorbehandlung von Werkstückoberflächen einsetzt.
Stellungnahme zur Patentrechtssituation

